FG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2000
7 K 503/99
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 521

FG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2000 (7 K 503/99) - DRsp Nr. 2001/7223

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 7 K 503/99

DRsp Nr. 2001/7223

1. Der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. 2. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. 3. An der Verfassungsgemäßheit der Grunderwerbsteuer für Erwerber von Eigenheimen bestehen keine Zweifel mehr.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Verfassungsgemäßheit der Grunderwerbsteuer für Erwerber von Eigenheimen.

Die Kläger erwarben mit Notarvertrag vom 19. August 1999 ein Baugrundstück von der Gemeinde für 119.380 DM. Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheiden vom 15. September 1999 auf insgesamt 4.178 DM fest.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erheben die Kläger Klage und machen im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer (vgl. BStBl. II 1995, 655; BStBl. II 1995, 671) einen Freibetrag für den Erwerb persönlichen Gebrauchsvermögens geltend. Die Kläger führen umfangreich aus, warum sie die angefochtene Grunderwerbsteuerfestsetzung für verfassungswidrig halten. Im wesentlichen stützen sich die Kläger auf die Argumente des erkennenden Senats, die er mit seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 18. August 1998 (EFG 1999, 37) dem Bundesverfassungsgericht vorgetragen hatte.