FG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.2017
4 K 318/15
Normen:
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2009; VZ 2010;

FG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.2017 (4 K 318/15) - DRsp Nr. 2019/3065

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 4 K 318/15

DRsp Nr. 2019/3065

Anforderungen an die Darlegung der ausreichenden Ertragsfähigkeit des übernommenen Vermögens als Voraussetzung für den Abzug von Altenteilsleistungen.

Normenkette:

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2009; VZ 2010;

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob Altenteilsleistungen als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Der Kläger ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung ... zur Größe von ... ha. Es handelt sich dabei um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, den der Kläger durch Hofübergabevertrag vom ... 2006 mit Wirkung zum 1. Juli 2006 im Wege vorweggenommener Erbfolge von seinem Vater erworben hat. In dem Übergabevertrag wurde für den Übergeber ein lebenslängliches Altenteilsrecht vereinbart, das neben dem Recht auf freie Wohnung, Beköstigung sowie Hege und Pflege ein monatliches Baraltenteil von 400 € umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 4 des Hofübergabevertrages Bezug genommen. Bei Abschluss des Hofübergabevertrages war der Betrieb nicht verpachtet, sondern wurde von dem Eigentümer selbst bewirtschaftet. Das bilanzielle Eigenkapital betrug zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2006/2007 ... €.

In den Wirtschaftsjahren 2003/2004 bis 2010/2011 beliefen sich die von dem Kläger bzw. von seinem Vater durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des () ermittelten Gewinne auf