FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.1999
VII 747/97

FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.1999 (VII 747/97) - DRsp Nr. 1999/8960

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.1999 - Aktenzeichen VII 747/97

DRsp Nr. 1999/8960

Keine Berücksichtigung von Stückzinsen als negative Einnahmen, wenn aus der Kapitalanlage kein Gesamtüberschuß erzielbar ist. 1. Sog. Stückzinsen sind nicht als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen, wenn aus der Kapitalanlage kein Gesamtüberschuß erzielbar ist. 2. Bei Ermittlung des Gesamtüberschusses sind auch Kosten einzubeziehen, die bei Erwerb bzw. Veräußerung der Wertpapiere anfallen. 3. Werden festverzinsliche Wertpapiere nur deshalb erworben und kurzfristig wieder verkauft, weil sich durch die Berücksichtigung von Stückzinsen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen ergeben, die vereinnahmten Zinsen hingegen wegen des Sparerfreibetrages zu keiner einkommensteuerlichen Belastung führen, so liegt ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten iSv § 42 AO vor.

Tatbestand:

Der Kl ist Bankkaufmann. Für das Streitjahr wählte er gemeinsam mit seiner Ehefrau die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.