FG Niedersachsen - Urteil vom 28.07.2017
2 K 86/17
Normen:
EStDV § 8c; § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 2009; EStG VZ 2016;

FG Niedersachsen - Urteil vom 28.07.2017 (2 K 86/17) - DRsp Nr. 2019/3135

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 2 K 86/17

DRsp Nr. 2019/3135

Bei Land- und Forstwirten ist die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres enumerativ abschließend in § 8c EStDV geregelt. Danach ist für den reinen Ackerbaubetrieb kein Wahlrecht eröffnet.

Normenkette:

EStDV § 8c; § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 2009; EStG VZ 2016;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei dem landwirtschaftlichen Betrieb (landwirtschaftliches Normalwirtschaftsjahr 01.07. - 30.06.) der Klägerin das Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr (01.01. - 31.12.) umgestellt werden kann.

Die Klägerin betreibt einen als Einzelunternehmen geführten land- und forstwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb. Daneben betreibt sie mehrere Gewerbebetriebe (Spedition, Lohnunternehmen, Photovoltaikanlage, gewerbliche Vermietungen).