FG Niedersachsen - Urteil vom 29.03.2017
3 K 78/16
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; § 3b EStG 2009; EStG VZ 2011; EStG VZ 2012; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014;

FG Niedersachsen - Urteil vom 29.03.2017 (3 K 78/16) - DRsp Nr. 2019/3066

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 3 K 78/16

DRsp Nr. 2019/3066

Den Kläger, einen Techniker, trifft kein grobes Verschulden i.S.v. § 173 Abs.1 Nr.2 AO am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache, dass sein Arbeitgeber nach Betriebsvereinbarung zu zahlende gemäß § 3 b EStG steuerfreie Zuschläge als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hat.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; § 3b EStG 2009; EStG VZ 2011; EStG VZ 2012; EStG VZ 2013; EStG VZ 2014;

Tatbestand

Streitig ist die nachträgliche Steuerbefreiung nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) für vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen nach Betriebsvereinbarung (sogenannte BV-Zulagen) für vom Kläger geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und insbesondere die Frage, ob die Voraussetzungen für die Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vorliegen.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Fernmeldehandwerker bei der A-GmbH. Aufgrund dieser Tätigkeit hat der Kläger von dem Arbeitgeber, der A- GmbH, unter anderem Zahlungen nach entsprechenden Betriebsvereinbarungen (sogenannte BV-Zulagen) erhalten.

a) b) c) d)