FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2000
15 K 229/98
Normen:
EStG § 13 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2000 (15 K 229/98) - DRsp Nr. 2001/7219

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 15 K 229/98

DRsp Nr. 2001/7219

1. Das Ersetzen oder Modernisierung vorhandener Erschließungseinrichtungen führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten sondern zu Erhaltungsaufwand, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert. 2. Dieser Grundsatz gilt für alle Einkunftsarten in gleicher Weise. 3. Kanalanschlusskosten für bebaute landwirtschaftliche Grundstücke, bei denen das Wohnhaus bisher durch eine hauseigene Kläranlage erschlossen war, stellen daher - unabhängig von der Größe des Grundstücks - abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Normenkette:

EStG § 13 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kanalanschlusskosten als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zu behandeln sind.

Der Kläger (Kl.) erzielt u.a. aus der Verpachtung seines Betriebes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni.

Zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes gehören u.a. folgende Grundstücke in Berklingen:

1. ... Flur 1 Flurstück 42/43

bebaut mit einem Wohn- und einem

Wirtschaftsgebäude 642 qm

2. ...

Flur 1 Flurstück 43bebaut mit einem Wohnhaus und einem

kleinen Wirtschaftsgebäude 317 qm

3. ...

Flur 1 Flurstück 39Hofstelle, bebaut mit einem Wohnhaus und

verschiedenen

Wirtschaftsgebäuden 3.502 qm