FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.1999
XIII 223/98 Ki
Fundstellen:
EFG 2000, 133

FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.1999 (XIII 223/98 Ki) - DRsp Nr. 2000/3814

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen XIII 223/98 Ki

DRsp Nr. 2000/3814

1. Der Begriff "Einkünfte und Bezüge" iSd. § 32 EStG ist gem. der ständigen Rechtsprechung des BFH auszulegen. 2.Der Begriff "Einkünfte" knüpft an die Regelung des § 2 EStG an; unter den Begriff "Bezüge" fallen alle Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden, d.h. nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen. 3. Sowohl der Sparerfreibetrag als auch der steuerfrei bleibende Teil von Versorgungsbezügen sind bereits im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkommensermittlung erfaßt worden und können daher keine Bezüge iSd. § 32 EStG sein. 4. Die Neufassung der amtlichen ESt-Handbücher ab 1996 wird diesem steuersystematischen Ansatz - anders als die früheren Handbücher - nicht gerecht.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab Januar 1997 Anspruch auf Kindergeld hat durch Berücksichtigung seiner Pflegetochter A oder ob die Berücksichtigung wegen Erhalts einer Waisenrente entfallen ist.

Der Kläger, im Ruhestand lebender Lehrer, nahm A im Dezember 1988 als Pflegekind in seinen Haushalt auf. A ist am Juli 1976 geboren. Ihre Eltern sind verstorben. Sie bestand am Mai 1996 das Abitur.