FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2012
8 K 34/09
Normen:
AO § 163; AO § 227;
Fundstellen:
BB 2012, 1379

FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2012 (8 K 34/09) - DRsp Nr. 2012/14172

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 8 K 34/09

DRsp Nr. 2012/14172

Nach der Streichung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. kann persönlichen oder sachlichen Härtefällen in Einzelfällen nur im Stundungs- und Erlasswege begegnet werden. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sind auf der Ebene der ESt-Besteuerung zu prüfen, nicht auf der Ebene des Feststellungsverfahrens. Selbst wenn im Feststellungsverfahren für eine KG festgestellt worden ist, dass es sich um einen Sanierungsgewinn i.S.d. BMF-Schreibens v. 27.3.2003 (BStBl I 2003, 240) handelt, muss bei der ESt-Veranlagung des einzelnen Gesellschafters geprüft werden, ob es sich um einen steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinn handelt. Die Entscheidung über ein Erlassbegehren aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Es liegt kein Ermessensfehler des FA vor, wenn es die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns versagt, weil sanierungsbedingte Aufwendungen oder Positionen (z.B. Ausgleichsposten) mit Erträgen, die bereits im Vorjahr im Zuge einer Verschmelzung generiert wurden, verrechnet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein zeitlicher, sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Anteilserwerb, der Verschmelzung und der in diesem Zuge vollzogenen Sanierung besteht.

Normenkette:

AO § 163; AO § 227;

Tatbestand: