Streitig ist, ob das Finanzamt berechtigt war, der Klägerin das Einvernehmen dazu zu versagen, daß die Klägerin beginnend mit dem 01.04.1993 ihrem Jahresabschluß ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis zum 31.03. des folgenden Jahres zugrundelegt.
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