FG Nürnberg - Urteil vom 03.11.2016
3 K 310/15

FG Nürnberg - Urteil vom 03.11.2016 (3 K 310/15) - DRsp Nr. 2017/9438

FG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 3 K 310/15

DRsp Nr. 2017/9438

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1996 Eigentümer des Schlosses V. Die Nutzfläche des Schlosses besteht aus Erdgeschoss, Untergeschoss, zwei Obergeschossen und Nebengebäuden.

Der Kläger schloss mit der GbR C, an welcher er selbst zu 50 % beteiligt ist, einen Mietvertrag über das Schloss. Nach diesem Mietvertrag vom April 2002 vermietete der Kläger die gesamte Erdgeschossfläche, Terrasse, Nebengebäude (Wäscherei, Kühlhaus), WC-Anlagen für Biergarten und Untergeschoss (Weinkeller) des Schlossgebäudes ab 1. Mai 2002 zu einer monatlichen Miete von 4.250 € brutto an die GbR für den Betrieb eines Restaurants mit regionaler gehobener Küche. Der Mietvertrag ist auf 5 Jahre abgeschlossen; er sieht eine Erhöhung des Mietzinses bei Überschreitung von Bruttoumsatzerlöses von 600.000 € im Jahr vor.

Die GbR C wird am Finanzamt Y veranlagt.

Wegen ausstehender Mietzahlungen kam es zu zivilrechtlichen Prozessen zwischen dem Kläger und der GbR C.