FG Nürnberg - Urteil vom 04.04.2017
1 K 1200/16

FG Nürnberg - Urteil vom 04.04.2017 (1 K 1200/16) - DRsp Nr. 2018/2270

FG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 1 K 1200/16

DRsp Nr. 2018/2270

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Diplom-Ingenieur, Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Einzelunternehmen "An- und Verkauf, Verleih" und aus diversen Beteiligungen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung schätzte das Finanzamt zunächst die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO und gab den Einkommensteuerbescheid 2005 am 12.12.2006 mit einfachem Brief zur Post.

Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger mit den nach und nach eingereichten Anlagen zur Einkommensteuererklärung 2005. Hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beantragte der Kläger, den Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG zu ermitteln. Am 20.03.2008 und 10.04.2008 fanden beim Finanzamt - mit dem Ziel der Erledigung von Einsprüchen - Besprechungen zu angegriffenen Steuerbescheiden, u.a. für das Jahr 2005, statt.

Das Finanzamt erließ daraufhin den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 12.04.2012; den Vorbehalt der Nachprüfung hob es auf.