FG Nürnberg - Urteil vom 06.03.2019
4 K 268/17

FG Nürnberg - Urteil vom 06.03.2019 (4 K 268/17) - DRsp Nr. 2019/7947

FG Nürnberg, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 4 K 268/17

DRsp Nr. 2019/7947

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als ehemaliger Insolvenzverwalter der A für zurückgeforderte Eigenheimzulage der Jahre 2008 bis 2010 und Säumniszuschläge von zusammen 7.620 € haftet.

Auf Eigenantrag wurde über das Vermögen von A am 12.03.2007 vom Amtsgericht 1 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger bestellt. Einziges Grundvermögen der Insolvenzschuldnerin war die bis zum 29.01.2007 selbstgenutzte Eigentumswohnung in der Str. 1 in 1 . Für diese Wohnung hatte sie am 16.12.2004 beim Finanzamt 1 Antrag auf Eigenheimzulage gestellt, die seit 2005 jährlich in Höhe von 2.000 € zum 15.03. auf ihr Konto ausbezahlt wurde.