FG Nürnberg - Urteil vom 07.06.2024
7 K 140/23

FG Nürnberg - Urteil vom 07.06.2024 (7 K 140/23) - DRsp Nr. 2024/9074

FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2024 - Aktenzeichen 7 K 140/23

DRsp Nr. 2024/9074

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig verblieben ist allein die Frage der Zuständigkeit und passiven Prozessführungsbefugnis der Beklagten wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für ein Kind mit Behinderung.

Der Kläger ist der ältere Bruder des am XX.YY.1994 geborenen C. C ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen B, G und H. Die Behinderung besteht seit Geburt. Beide Elternteile sind verstorben. Der Kläger ist seit ca. 2010 zum Ersatzbetreuer und seit mindestens 2016 zum Betreuer für seinen jüngeren Bruder bestellt. Er bezog laufend Kindergeld für C, zuletzt unbefristet festgesetzt durch Bescheid vom 12.10.2017.

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