FG Nürnberg - Urteil vom 08.02.2017
5 K 153/15

FG Nürnberg - Urteil vom 08.02.2017 (5 K 153/15) - DRsp Nr. 2017/9439

FG Nürnberg, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 5 K 153/15

DRsp Nr. 2017/9439

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtausches.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft, hauptsächlich den Gemüseanbau. Die Gewinne ermittelte er in den Streitjahren mit Buchführung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, das Wirtschaftsjahr endete jeweils zum 30. Juni.

Der Kläger erwarb am 15.07.2005 das Grundstück in der Gemeinde G Flurnummer 306 mit 7.150 qm für 330.000 € (46,15 € je qm; einschließlich Anschaffungsnebenkosten 343.484,60 €) und am 09.09.2005 das Grundstück in der Gemeinde G Flurnummer 357 mit 7.470 qm für 340.000 € (45,52 € je qm; einschließlich Anschaffungsnebenkosten 353.895,80 €). Diese Grundstücke wurden gemäß der Ausführungsanordnung des Amtes für ländliche Entwicklungen vom 23.03.2007 im Wege des freiwilligen Landtauschs nach §§ 103a ff FlurbG gegen die Grundstücke der Gemeinde G Flurnummer 127 mit 7.060 qm (vorherige Eigentümer Berta und Wilhelm M) sowie 311 und 311/1 mit 7.020 qm (vorheriger Eigentümer Roland N) getauscht.