FG Nürnberg - Urteil vom 08.06.2017
4 K 334/16
Fundstellen:
EFG 2018, 355

FG Nürnberg - Urteil vom 08.06.2017 (4 K 334/16) - DRsp Nr. 2018/2272

FG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 4 K 334/16

DRsp Nr. 2018/2272

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die Nachversteuerung von steuerfrei behandelten Entgelten für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten von hauptamtlichen Mitarbeitern des Rettungsdienstes.

Die Mitarbeiter der Klägerin sind in ihrem Hauptberuf im Rettungsdienst in Vollzeit angestellt. Von diesen Mitarbeitern leisteten einige im streitigen Zeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2013 zusätzliche ehrenamtliche Schichten im Rahmen des Rettungsdienstes, die mit einer pauschalen Aufwandsentschädigung von 21,50 € je Schicht vergütet wurden.

Die ehrenamtlichen Helfer, die u.a. auch im Rahmen des Rettungsdienstes tätig sind, sind in sog. Bereitschaften, die organisatorisch als selbständige Untereinheiten geführt werden, organisiert. Der Rettungsdienst wird ausschließlich von den hauptamtlichen Leitungen des Rettungsdienstes organisiert. Diese teilen u.a. die Schichten ein und erstellen die monatlichen Schichtpläne. Während den Schichten sind die ehrenamtlichen Bereitschaften und die hauptamtlichen Mitarbeiter in der Rettungswache in getrennten Räumlichkeiten untergebracht.