Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung rückgängig gemacht werden kann.
Der Kläger war im Streitjahr 2010 alleiniger Gesellschafter der K Gmbh (im Folgenden " K-Gmbh "). Geschäftsführer war sein Vater HK (im Folgenden " HK "). Die K-Gmbh war zu 95 % am Stammkapital der KK-GmbH (im Folgenden " KK-GmbH ") beteiligt. Geschäftsführer der KK-GmbH war der Bruder des Klägers, HK jun. (im Folgenden " HK jun.").
Mit notariellem Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 10.09.2010 übertrug die K-Gmbh , vertreten durch ihren Geschäftsführer, ihre Geschäftsanteile an der KK-GmbH auf HK jun. "unentgeltlich als Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge". Eine Anrechnung auf etwaige Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche sollte nicht erfolgen. Der Notar nahm keine wirtschaftliche und keine steuerliche Beratung vor, Tz. VIII. 6. des Vertrages.
Ein Gesellschafterbeschluss (des Klägers als alleinigem Gesellschafter der K-Gmbh ) hierzu war nach seinen Angaben nicht gefasst worden, obwohl die Beteiligung an der KK-GmbH der einzige nennenswerte Vermögensgegenstand im Vermögen der K-Gmbh war. Der Kläger war auch an der Abfassung des notariellen Vertrages nicht beteiligt.
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