Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist, in welcher Höhe die im Jahr 2013 vom Arbeitgeber aufgrund einer Bonusvereinbarung geleisteten Zahlungen der tarifermäßigten Besteuerung unterliegen.
Die Kläger sind Ehegatten, welche im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin erzielte als Arbeitnehmerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klägerin schloss mit ihrem Arbeitgeber die Bonusvereinbarung B vom 19.07.2010 ab, die u.a. die folgenden Regelungen vorsieht:
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