FG Nürnberg - Urteil vom 11.10.2017
3 K 348/17
Fundstellen:
BB 2017, 3029
EFG 2018, 117

FG Nürnberg - Urteil vom 11.10.2017 (3 K 348/17) - DRsp Nr. 2017/17478

FG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 3 K 348/17

DRsp Nr. 2017/17478

Tenor

1.

Die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 23.10.2015, für 2012 und 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 13.05.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017, sind dahin zu ändern, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 12.053 € für 2011, i.H.v. 111.323 € für 2012 und i.H.v. 242.888 € für 2013 nicht angesetzt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Abgeltungswirkung einbehaltener und als einbehalten ausgewiesener Kapitalertragsteuer auf (Schein-)Renditen aus Aktienverkäufen.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2011 bis 2013 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 vom 20.08.2014 und der Bescheid 2013 vom 22.04.2015 wurden bestandskräftig.