FG Nürnberg - Urteil vom 12.07.2017
3 K 232/17

FG Nürnberg - Urteil vom 12.07.2017 (3 K 232/17) - DRsp Nr. 2017/14062

FG Nürnberg, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 3 K 232/17

DRsp Nr. 2017/14062

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für das Kind Z (geb.: xx.xx.1999) ab Oktober 2013.

Die Klägerin ist Beamtin und als Auslandsdienstlehrkraft an der Deutschen Schule in Moskau tätig. Seit dem 04.09.2013 und voraussichtlich bis 12.07.2019 lebt sie mit dem Kind in Moskau. Das Beamtenverhältnis ruht ohne Bezüge in der Zeit vom 01.08.2013 bis 31.07.2019. Sie hat einen Arbeitsvertrag mit dem Deutschen Schul- und Kindergartenverein Moskau (DSM) als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK).

Der Bezug von Arbeitslohn/Zuwendungen erfolgt über die Besoldungsstelle des Bundesamtes für Zentrale Dienste in Bonn. Die Klägerin hat einen Dienstpass des Auswärtigen Amtes mit der Dienstbezeichnung Lehrerin an der Deutschen Schule in Moskau.

Nach der Bescheinigung des Finanzamtes T vom 28.09.2016 hat die Klägerin für die Jahre 2013 bis 2016 einen Antrag gestellt, nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Dem Antrag wurde für die Jahre 2013 bis 2016 entsprochen.