FG Nürnberg - Urteil vom 15.02.2017
3 K 1601/14

FG Nürnberg - Urteil vom 15.02.2017 (3 K 1601/14) - DRsp Nr. 2017/12091

FG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 3 K 1601/14

DRsp Nr. 2017/12091

Tenor

1.

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.02.2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 13.11.2014 wird die Familienkasse verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine beiden Kinder im Zeitraum Januar 2013 bis November 2014 in voller gesetzlicher Höhe und damit i.H.v. zusätzlich 174,92 € monatlich zu bewilligen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) für seine Kinder C und D im Zeitraum Januar 2013 bis November 2014 hat.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern von C (geb. 05.07.2001) und D (geb. 01.10.2003).

Er ist seit 2006 als Arzt bei der xxx in England tätig und lebt seitdem mit seiner Familie schwerpunktmäßig in England.