Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe Zahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern des Klägers als Unterhaltsleistungen außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG darstellen. Streitig ist weiter, ob die Anschaffungskosten für ein Ehebett und eine Couchgarnitur als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG abzugsfähig sind.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2003 und 2004 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
In der Einkommensteuererklärung 2003 machten sie Krankheitskosten i.H.v. 4.976 EUR , von denen 4.800 EUR streitig sind, und Unterhaltsaufwendungen für die in der Türkei lebenden Eltern des Klägers i.H.v. 5.200 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.
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