FG Nürnberg - Urteil vom 25.01.2017
5 K 368/16
Fundstellen:
AO-StB 2018, 16
EFG 2017, 806

FG Nürnberg - Urteil vom 25.01.2017 (5 K 368/16) - DRsp Nr. 2017/14214

FG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 5 K 368/16

DRsp Nr. 2017/14214

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zutreffend Hinterziehungszinsen wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 2003 - 2012 festgesetzt hat.

Die am xx.xx.1921 geborene Klägerin ist Rentnerin und wird bei dem beklagten Finanzamt einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 2003 bis 2011 ergingen den Steuererklärungen weitgehend entsprechende Einkommensteuerbescheide. Nachdem für das Jahr 2012 keine Steuererklärung eingereicht wurde, erließ der Beklagte am 07.07.2014 einen Einkommensteuerbescheid auf der Basis geschätzter Besteuerungsgrundlagen.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2014 (Eingang am 11.12.2014) teilte die Klägerin dem beklagten Finanzamt mit, dass in den Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2011 Einkünfte aus einer Vermögensanlage bei der Z, T/Schweiz, mit der Depotnummer 123456789 nicht enthalten gewesen seien.