FG Nürnberg - Urteil vom 27.04.2017
6 K 18/17

FG Nürnberg - Urteil vom 27.04.2017 (6 K 18/17) - DRsp Nr. 2017/7476

FG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 6 K 18/17

DRsp Nr. 2017/7476

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob nach einem Umbau eines Kraftfahrzeugs mit Verbrennungsmotor in ein Kraftfahrzeug mit Elektromotor die Voraussetzungen für eine Befreiung von der KFZ-Steuer nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) vorliegen und in diesem Zusammenhang, ob der Tag der erstmaligen Zulassung das Erstzulassungsdatum des ursprünglichen Fahrzeugs (hier 03.09.1992) oder der Tag der Erstzulassung als Elektrofahrzeug (hier 12.08.2015) ist.

Der PKW des Klägers war am 03.09.1992 als Fahrzeug mit Verbrennungsmotor erstmals zugelassen worden und wurde am 12.08.2015 nach Ausbau des Verbrennungsmotors und Einbau eines Elektromotors erstmals als Fahrzeug mit Elektroantrieb zugelassen.

Nach Abmeldung des Fahrzeugs im Winter 2015/2016 und Wiederanmeldung am 07.04.2016 erließ der Beklagte am 15.04.2016 den streitigen KFZ-Steuerbescheid für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX 11 für die Zeit ab 07.04.2016, in dem es die KFZ-Steuer auf jährlich 80 € festsetzte und hierbei die Steuerermäßigung nach § 9 Abs. 2 KraftStG berücksichtigte.