FG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2016
2 K 514/15
Fundstellen:
DStRE 2018, 495

FG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2016 (2 K 514/15) - DRsp Nr. 2017/12092

FG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 2 K 514/15

DRsp Nr. 2017/12092

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 zu erstatten ist.

Der Kläger war in den Jahren 2002 bis 2010 als Berufsbetreuer unternehmerisch tätig. Bis 2003 machte er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch. Für das Jahr 2004 reichte der Kläger vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen ein, die für 2004 eine Umsatzsteuer in Höhe von 4.793,49 € auswiesen. Nachdem der Kläger keine Umsatzsteuerjahreserklärung für 2004 abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt C. mit Bescheid vom 05.12.2006 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) auf 5.125 € fest. Am 08.12.2006 reichte der Kläger die Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 beim Finanzamt ein, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 7.788,41 € auswies. Das Finanzamt erließ am 05.12.2007 einen entsprechend geänderten Bescheid (§ 164 Abs. 2 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.