FG Nürnberg - Zwischenurteil vom 07.12.2016
5 K 526/15

FG Nürnberg - Zwischenurteil vom 07.12.2016 (5 K 526/15) - DRsp Nr. 2017/7473

FG Nürnberg, Zwischenurteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 5 K 526/15

DRsp Nr. 2017/7473

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kläger im Streitzeitraum unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger ihren Wohnsitz in 1 zum 31.12.2008 aufgegeben haben.

Der Kläger, geboren am 10.11.1921, und die Klägerin, geboren am 10.10.1946, sind verheiratet und beide deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist pensionierter Ministerialbeamter. Neben seinen Versorgungsbezügen erzielte er in den Streitjahren als Autor Einkünfte aus selbständiger Arbeit, daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus verschiedenen Firmenbeteiligungen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Von Berufswegen ist der Kläger Jurist.

Seine Ehefrau, die Klägerin, war ehemals Verlagsleiterin und ist als Assistentin für den Kläger tätig. Sie hielt im Streitzeitraum ebenfalls gewerbliche Beteiligungen, aus denen sie Verluste erzielte. Zudem hatte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

In Italien produzieren die Kläger in einer landwirtschaftlichen Gemeinschaft (xxx) Olivenöl und Wein, außerdem betreiben sie dort Photovoltaikanlagen.