Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989, ob der Kläger zu 1, ein selbständiger Arzt, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wird, Schuldzinsen als nachträgliche negative Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensmindernd abziehen kann.
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