FG München vom 31.03.1998
16 K 1864/93
Fundstellen:
EFG 1998, 1046

FG-Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel

FG München, vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 16 K 1864/93

DRsp Nr. 2001/2979

FG-Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel

Erzielt ein Steuerpflichtiger nach Aufgabe seines gewerblichen Grundstückshandels aus vier zunächst zurückbehaltenen Wohneinheiten weiterhin Einkünfte, bevor auch diese Immobilien im Rahmen der Abwicklung innerhalb weniger Jahre nach und nach ebenfalls veräußert werden, so sind auch die später auf den betrieblich begründeten Schulden beruhenden Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, sofern sämtliche Veräußerungserlöse zur Abdeckung der Betriebsschulden eingesetzt wurden.

Entscheidungsgründe:

Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989, ob der Kläger zu 1, ein selbständiger Arzt, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wird, Schuldzinsen als nachträgliche negative Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensmindernd abziehen kann.