FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.08.1999
3 V 1086/99

FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.08.1999 (3 V 1086/99) - DRsp Nr. 2001/9126

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 3 V 1086/99

DRsp Nr. 2001/9126

Gründe:

1. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe gegeben sind. Dein Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller wurden im Streitjahr 1997 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie bei den Sonderausgaben Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hauswirtschaftsgehilfin in Höhe von über 14,000 DM geltend. Zum Nachweis legten sie dem Antragsgegner (dem Finanzamt) eine Bescheinigung der Allgemeinen Ortskrankenkasse, Geschäftsstelle G vor, in der bestätigt wird, dass für eine Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind.

Auf Anfrage des Finanzamts teilten die Antragsteller mit: Frau S. sei in gleicher Weise für Herrn W. tätig. Herr W. führe die Lohnsteuer Sozialversicherungsbeiträge ab und zahle das Nettoentgelt an Frau S. aus. Sie, die Antragsteller, erstatteten den anteiligen Betrag in Höhe von über 1.100 DM pro Monat an Herrn W. zurück.