FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2016
1 K 1725/14
Fundstellen:
EFG 2017, 724

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2016 (1 K 1725/14) - DRsp Nr. 2017/14215

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen 1 K 1725/14

DRsp Nr. 2017/14215

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile auf der Ebene der ausscheidenden Gesellschafterin.

Die verheiratete Klägerin beantragte im Streitjahr 2011 die getrennte Veranlagung. Sie erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (§ 17 Einkommensteuergesetz - EStG -).

Durch notariellen Vertrag vom 13. Februar 1998 wurde die Gesellschaft H GmbH (nachfolgend: GmbH) gegründet. Am Stammkapital der GmbH (50.000 DM) waren die Klägerin und Frau I. M. zu jeweils 50 % beteiligt. Die Klägerin leistete die Stammeinlage voll. Am 22. März 1999 trat Frau M ihren Geschäftsanteil an die Klägerin zu einem Kaufpreis in Höhe von 12.500 DM ab. Am 7. April 1999 leistete die Klägerin auf die noch ausstehende Stammeinlage für den an sie abgetretenen Geschäftsanteil den noch ausstehenden Betrag von 12.500 DM. Im Zuge der EUR-Umstellung wurde die Höhe des Stammkapitals auf 25.000 EUR beziffert. Hieraus resultiert eine Kapitalrücklage in Höhe von 564,59 EUR.