FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2016
1 K 1912/14
Fundstellen:
DStRE 2018, 577
DStZ 2017, 341
EFG 2017, 693

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2016 (1 K 1912/14) - DRsp Nr. 2017/12093

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 1 K 1912/14

DRsp Nr. 2017/12093

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die "Deckelung" der Höhe des steuerlichen Rückstellungsbetrags auf den niedrigeren handelsrechtlichen Rückstellungswert.

Unternehmensgegenstand der 1994 gegründeten Klägerin ist der Abbau und die Verwertung von Rohstoffen, insbesondere von Lava. Für Verpflichtungen zur Rekultivierung von Abbaugrundstücken bildete sie in Handels- und Steuerbilanzen Rückstellungen.

In der Handelsbilanz zum 31.12.2010 bilanzierte die Klägerin Ansammlungsrückstellungen iHv 295.870 €, bei deren Ermittlung geschätzte Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt einbezogen wurden und der so ermittelte Erfüllungsbetrag mit einem Zinssatz von 4,94% abgezinst wurde. Steuerlich erfolgte die Ermittlung ohne künftige Kostensteigerungen, der ermittelte Verpflichtungsbetrag wurde entsprechend dem BMF-Schreiben vom 09.12.1999 IV C 2 - S 2175 - 30/99 nicht abgezinst und betrug lt. Steuerbilanz 348.105 €.