Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist eine Vorsteuerberichtigung, die gemäß § 15a Abs. 8 UStG durch den Verkauf eines Betriebsgrundstücks ausgelöst wurde.
Die Klägerin, eine GbR, vermietete ein im Grundbuch als Gesamthandsvermögen eingetragenes Grundstück an die H GmbH. Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute PT und RT zu je 50%. PT hielt 53,33% der Anteile an der H GmbH (Geschäftsanteil 80.000 DM) und RT 46,67% der Anteile (Geschäftsanteil 70.000 DM).
Geschäftsführer der H GmbH waren PT als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer, sowie die Herren Dr. W und H jeweils gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Gesamtprokuristen. Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 74-76 PA) ist die Geschäftsführung für zahlreiche Tätigkeiten von der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss abhängig.
Das beklagte Finanzamt nahm zwischen der Klägerin und der H GmbH eine Betriebsaufspaltung und umsatzsteuerliche Organschaft an und erfasste die Umsätze der H GmbH bei der Klägerin. Die Anteile des PT und der RT an der H GmbH waren bei der Klägerin als notwendiges Sonder-Betriebsvermögen bilanziert.
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