FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2005
6 K 1075/01
Fundstellen:
DStRE 2005, 369
EFG 2005, 616

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2005 (6 K 1075/01) - DRsp Nr. 2005/19935

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 6 K 1075/01

DRsp Nr. 2005/19935

Tatbestand:

Strittig sind Berechtigung und Höhe einer Rückstellung für die Beseitigung von Windkraftanlagen.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung und aus einer Rente erzielen die Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Betreiben zweier Windkraftanlagen.

Bei den Windkraftanlagen handelt es sich um eine im Jahr 1996 errichtete Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 500 KW und eine im Jahr 1997 (jeweils im Außenbereich) errichtete Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 600 KW der Firma E. In den Baugenehmigungen für die Windkraftanlagen vom 1. Dezember 1994 (Blatt 35 bis 39 der Einkommensteuerakte) und vom 22. Januar 1997 mit Ergänzungen (Blatt 40 bis 46 der Einkommensteuerakte) der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur ist jeweils folgende Nebenbestimmung enthalten: "Die Genehmigung ergeht zweckbefristet, d. h., die Anlage ist unmittelbar nach Einstellung der Stromerzeugung wieder zu beseitigen".