FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2016
1 K 1605/14
Fundstellen:
EFG 2017, 1205
EFG

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2016 (1 K 1605/14) - DRsp Nr. 2017/9577

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 1 K 1605/14

DRsp Nr. 2017/9577

Tenor

I.

Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge vom 6. August 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die für Steuerberatungskosten nachgeforderte Lohnsteuer für den Zeitraum Januar - Dezember 2009 auf 66.809,09 € und für den Zeitraum Januar - Dezember 2010 auf 40.627,23 € herabgesetzt wird.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von Lohnsteuer auf Steuerberatungskosten, die die Klägerin im Rahmen einer Entsendung von Arbeitnehmern übernimmt.