Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 25. August 2016 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 406,00 € berücksichtigt werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8 zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist, ob und in welchem Umfang die Zahlung von Schuldzinsen sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug berechtigt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|