FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2016
2 K 2395/15
Fundstellen:
GmbHR 2017, 1283

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2016 (2 K 2395/15) - DRsp Nr. 2017/10934

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 2 K 2395/15

DRsp Nr. 2017/10934

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die aus Aktienveräußerungsgeschäften der Kinder der Klägerin resultierenden Gewinne bei der Klägerin steuerlich als Einkünfte aus § 17 EStG zu erfassen sind.

Die verheiratete, jedoch zur Einkommensteuer einzeln veranlagte Klägerin, eine Betriebswirtin, ist Mitglied des Aufsichtsrates und Aktionärin der B Maschinentechnik AG (im Folgenden: B AG). Hieraus erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Aufsichtsratsvergütungen) sowie aus Kapitalvermögen (Dividenden). Darüber hinaus ist sie nichtselbständig beschäftigt.

Die Klägerin ist Mutter zweier im Juli 2013 bzw. Oktober 2014 geborener Töchter, denen sie zum 1. Dezember 2014 jeweils fünf Aktien der B AG "zu je 132,94 € Basiswert" schenkte.

Die Kinder veräußerten jeweils zwei der nicht börsennotierten Aktien an ein Vorstandsmitglied der B AG zum Preis von 4.000,00 € pro Aktie. Der von der Klägerin und ihrem Ehemann als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder am 7. Dezember 2014 angeforderte Kaufpreis wurde am 16. Dezember 2014 auf Konten der Kinder gutgeschrieben (Bl. 61, 62, 64 und 65 ESt-Akten 2014).