Der Einkommensteuerbescheid vom 30. Juli 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2014 werden teilweise geändert und diejenige Einkommensteuer für 2013 festgesetzt, die sich ergibt, wenn weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 120 € berücksichtigt werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Strittig geblieben ist der Werbungskostenabzug einer Zug-Servicemitarbeiterin für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte dem Grunde nach.
Die Klägerin war im Streitjahr 2013 als Zug-Servicemitarbeiterin mit unregelmäßigem Wechseldienst nichtselbständig beschäftigt (Blatt 7 ESt-A). Von ihrer Arbeitgeberin, der DB Fernverkehr AG, erhielt sie für die Strecke zwischen Wohnort und K ein sogen. Job-Ticket (Blatt 7 EStA).
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