Streitig ist, ob ein Forderungsverzicht der Klägerin gegenüber der ... Firma ... eine Verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Gesellschafters der Klägerin, Herrn ..., ist.
Die Klägerin stellt Kunststoffarmaturen her. Alleiniger Gesellschafter war im Streitjahr Herr .... Dieser war auch mit 76 v.H. an der Firma ... beteiligt. Weiterer Gesellschafter dieser Firma war dessen Sohn ... mit 24 v.H.
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