FG Saarland - Beschluss vom 03.04.2019
2 K 1002/16
Fundstellen:
AO-StB 2019, 276
DStRE 2019, 1226

FG Saarland - Beschluss vom 03.04.2019 (2 K 1002/16) - DRsp Nr. 2019/9995

FG Saarland, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 2 K 1002/16

DRsp Nr. 2019/9995

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der Beklagte zu Recht einen Antrag auf Akteneinsicht während einer laufenden Außenprüfung abgelehnt hat.

Der Kläger war neben Herrn X und Herrn Y zu 1/3 an der Sozietät XZ - Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater (nachfolgend: GbR) beteiligt. Die GbR wurde durch Auseinandersetzungsvertrag vom 31. Oktober 2008 zum 31. Dezember 2008 aufgelöst (BP-U I/II Bl. 114 ff.).

Bei der GbR fand ab dem Jahr 2014 eine Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 statt. Die Gesellschafter der GbR waren zerstritten; im Rahmen der Außenprüfung stritten sie vor allem um die Berechnung des Veräußerungsgewinns und die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz. Anlässlich einer Besprechung zwischen der Betriebsprüfungsstelle und dem Kläger beantragte der Kläger am 14. Oktober 2015 Akteneinsicht (BP-U II/II Bl. 407). Diesen Antrag lehnte der Beklagte am 22. Oktober 2015 unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und das Steuergeheimnis ab (Bl. 29). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2015 als unbegründet zurück (Bl. 25 ff.). Mit seiner am 11. Januar 2016 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Akteneinsicht weiter.