FG Saarland - Beschluss vom 16.10.2017
1 KO 1229/17
Fundstellen:
DStR 2018, 543
DStRE 2018, 1278

FG Saarland - Beschluss vom 16.10.2017 (1 KO 1229/17) - DRsp Nr. 2018/481

FG Saarland, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 1 KO 1229/17

DRsp Nr. 2018/481

Tenor

Die Erinnerung vom 18. Juli 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Gründe

I.

Nachdem das Finanzgericht mit Urteil vom ... 2015 der Klage im Verfahren 1 K .../13 stattgegeben hatte, legte der Erinnerungsführer Revision beim BFH ein. In dem dortigen Revisionsverfahren erließ der BFH am ... 2016 einen Gerichtsbescheid gemäß § 121 Satz 1 in Verbindung mit § 90a FGO, mit dem er die Revision als unbegründet zurückwies. Hiergegen stellte der Erinnerungsführer am .... 2017 den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO. Nachdem der Erinnerungsführer am .... 2017 dem Klagebegehren entsprechende Änderungsbescheide erlassen hatte und daraufhin beide am Revisionsverfahren Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied der BFH durch Beschluss vom ... 2017, dass die Kosten des gesamten Verfahrens dem Erinnerungsführer aufzuerlegen seien.