FG Saarland - Urteil vom 04.02.1992
1 K 115/91
Fundstellen:
GmbHR 1992, 550
NWB 1992, F. 1, 106

FG Saarland - Urteil vom 04.02.1992 (1 K 115/91) - DRsp Nr. 1998/4279

FG Saarland, Urteil vom 04.02.1992 - Aktenzeichen 1 K 115/91

DRsp Nr. 1998/4279

Die Vermutung, die Bürgschaftsübernahme sei gesellschaftsrechtlich veranlaßt, gilt nicht, wenn der angestellte Geschäftsführer lediglich die Geschäftsführungs-GmbH einer GmbH & Co. KG beherrscht. Auch wenn die GmbH & Co. KG von der Ehefrau des Geschäftsführers beherrscht wird, ist die Bürgschaftsübernahme nicht durch die private Lebensführung des Geschäftsführers veranlaßt, die Rspr. des BFH zur Anerkennung nachträglicher WK bei den Einkünften nach §§ 19 und 21 EStG ist widersprüchlich.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, und seine Ehefrau I. werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1988 hat der Kläger Zinsen für ein Darlehn gezahlt, das er zur Einlösung von Verbindlichkeiten einer KG aufgenommen hat, für die er als Bürge einzustehen hatte. Mit seiner Klage begehrt er die Anerkennung der Zinszahlungen als Werbungskosten. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: