Der Kläger, ein Diplom-Ingenieur, und seine Ehefrau I. werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1988 hat der Kläger Zinsen für ein Darlehn gezahlt, das er zur Einlösung von Verbindlichkeiten einer KG aufgenommen hat, für die er als Bürge einzustehen hatte. Mit seiner Klage begehrt er die Anerkennung der Zinszahlungen als Werbungskosten. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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