FG Saarland - Urteil vom 07.12.2016
2 K 1072/14
Fundstellen:
EFG 2017, 974
EFG

FG Saarland - Urteil vom 07.12.2016 (2 K 1072/14) - DRsp Nr. 2017/6290

FG Saarland, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 2 K 1072/14

DRsp Nr. 2017/6290

Tenor

Unter Änderung des Haftungsbescheids vom .... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird die Haftungsschuld auf x.xxx € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von x %. Im Übrigen trägt sie der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Das Verfahren betrifft die Rechtmäßigkeit eines gegenüber der Klägerin ergangenen Haftungsbescheids unter anderem für Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerschulden des Vereins Y e.V.

Der Verein wurde im Jahr 01 gegründet und hatte seinen Sitz in Z. Er verfolgte laut Satzung den Zweck, die Errichtung und Betreibung von kindgerechten Kliniken zu fördern, und machte es sich zur Aufgabe, krebskranke Kinder und deren Eltern zu unterstützen. Das seinerzeit zuständige Finanzamt A erkannte die Gemeinnützigkeit des Vereins - widerruflich und befristet bis zum 30. September 03 - an.