Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -, die mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1984 errichtet wurde (Bl. 1 DokA). Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Ausführung sämtlicher Zahntechnikerarbeiten (Bl. 1 DokA). Gesellschafter mit einer Stammeinlage von jeweils 25.000 DM sind der Zahntechniker W... und der Zahntechnikermeister K... . Gleichzeitig mit der Gründung wurden beide Gesellschafter zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Im Jahre 1991 wurde Herr K... als Geschäftsführer abberufen. Laut einem Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 1991 war Herr K... lediglich aus berufsrechtlichen Gründen zum Geschäftsführer bestellt worden; Vergütungen habe er von der Klägerin nicht erhalten (Bl. 35 Bilanzheft).
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