FG Saarland - Urteil vom 30.08.2000
1 K 189/99
Normen:
AO 1977 § 42 ; EStG §§ 21, 21a ;

FG Saarland - Urteil vom 30.08.2000 (1 K 189/99) - DRsp Nr. 2001/2498

FG Saarland, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 189/99

DRsp Nr. 2001/2498

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Normenkette:

AO 1977 § 42 ; EStG §§ 21, 21a ;

Tatbestand:

Die Kläger haben 1983 ihr Wohnhaus mit Einliegerwohnung in 0, für 385.000 DM erworben. Das Anwesen ist seit jeher als Zweifamilienhaus bewertet (EW-A). Unter Zugrundelegung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 EStG haben die Kläger auch nach dem 1. Januar 1987 für das Anwesen eine Nutzungswertbesteuerung durchgeführt und hiernach negative Einkünfte erklärt und zwar

1992:

./.

19.035,00 DM

1993:

./.

17.178,00 DM

1994:

./.

28.470,00 DM

1995:

./.

23.293/00 DM

1996:

./.

14.715,00 DM

Diese Beträge hat der Beklagte auch den jeweiligen Veranlagungen der Jahre 1992 bis 1995 zugrunde gelegt.

Anlässlich einer baulichen Veränderung des Anwesens im Jahre 1996 überprüfte der Beklagte, ob für die Einliegerwohnung (2 ZKB, 52 qm) ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis bestanden hat und ließ sich von den Klägern hierzu die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen übersenden (Bl. 16 ff ESt 1996). Nach dem Mietvertrag vom 29. Dezember 1983 betrug die Monatsmiete 260 DM. Die Nebenkosten (Heizung und "alle anderen Kosten") sollten nach der anteiligen Wohn- bzw. beheizten Fläche getragen werden (§ 2 Abs. 4 des Mietvertrages). Nebenkostenvorauszahlungen wurden nicht vereinbart.