FG Sachsen vom 09.06.1999
1 K 127/98
Fundstellen:
EFG 2000, 898

FG Sachsen - 09.06.1999 (1 K 127/98) - DRsp Nr. 2000/5764

FG Sachsen, vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 1 K 127/98

DRsp Nr. 2000/5764

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Dezember 1994 ein unbebautes Grundstück in. Am 18. Mai 1995 beantragten die Klin und ihr Ehemann (E) die Genehmigung zum Bau eines Einfamilienhauses. Mit Bauvertrag vom 14./15. August 1995 beauftragten die Klin und E die GmbH mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem von der Klin erworbenen Grundstück. Zu den Vereinbarungen im einzelnen wird auf den genannten Bauvertrag verwiesen. Zwei Tage nach Abschluß des Bauvertrages teilte die Klin den erworbenen Grundbesitz in Miteigentumsanteile zu je ein Halb und verband die Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum "Wohnung Nr. I" (Wohnung im Erdgeschoß/Dachgeschoß) und "Gewerberäume Nr. II" (Gewerberäume im Keller und im Erdgeschoß, Garage). Anschließend überließ sie E die Wohnungseigentumseinheit Nr. I mit einem Bruchteilsanteil von einem Halb am Grundbesitz. Zu den Erklärungen und Vereinbarungen im einzelnen wird auf die notariell beurkundete Teilungserklärung und den notariellen Überlassungsvertrag, beide am 17. August 1995 verwiesen.