FG Sachsen - Beschluß vom 20.01.1999
2 V 75/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;

FG Sachsen - Beschluß vom 20.01.1999 (2 V 75/99) - DRsp Nr. 2000/8238

FG Sachsen, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 2 V 75/99

DRsp Nr. 2000/8238

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe

1. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Haftung des Antragstellers für Umsatzsteuerschulden der (nachfolgend kurz: GmbH).

Der Antragsteller war - neben drei weiteren Personen - seit dem 26. Januar 1994 Geschäftsführer der GmbH. Eine entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 17. März 1994. In der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 1998 wurde der Antragsteller zum 1. März 1998 als Geschäftsführer abberufen.

Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH vom 6. Juli 1998 wurde mit Beschluß vom 26. November 1998 mangels Masse abgewiesen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1999 teilte der Antragsgegner mit, dass er die Inanspruchnahme des Antragstellers für Steuerrückstände der GmbH prüfe und den Antragsteller daher um Auskunft zur Liquiditätslage der GmbH in der Zeit von Mai 1996 bis November 1997 ersuche. Eine Rückäußerung hierauf blieb aus.

Daraufhin nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 13. Juli 1999 für Umsatzsteuerschulden einschließlich Säumniszuschläge der GmbH für den Zeitraum Mai 1996 bis November 1997 in Höhe von insgesamt DM in Haftung und forderte diesen zugleich zur Zahlung des Betrages auf (§ 69 Abgabenordnung - AO - § 34 AO).