FG Sachsen - Beschluss vom 20.09.2017
8 Ko 1027/17

FG Sachsen - Beschluss vom 20.09.2017 (8 Ko 1027/17) - DRsp Nr. 2017/17481

FG Sachsen, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 8 Ko 1027/17

DRsp Nr. 2017/17481

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

1. Der der erinnerungsgegenständlichen Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert i.H.v. 36.158,16 Euro ist nicht zu beanstanden.

Mit den klagegegenständlichen Bescheiden in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 07.10.2014 wurden bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 um 33.702 Euro, 2009 um 12.603 Euro und 2010 um 10.483 Euro höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt sowie die Umsatzsteuer 2008 um 1.904,15 Euro, 2009 um 2.238,80 Euro und 2010 um 2.177,21 Euro erhöht. Das ergibt hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 bis 2010 nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG Streitwerte i.H.d. Differenzen zwischen den Festsetzungen durch die zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 07.10.2014 (Bl. 41 bis 47 GA) und den ohne die erhöhten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzusetzenden Einkommensteuern 2008 bis 2010, wie sie sich aus den vom Beklagten übermittelten Proberechnungen (Bl. 330 bis 335 GA) ergeben, in Summe 23.838 Euro. Hinzu kommen der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000 Euro für die am 19.08.2015 zurückgenommene und bis dahin nicht näher begründete Klage wegen Einkommensteuer 2007 sowie nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die Umsatzsteuererhöhungen 2008 bis 2010 in Summe von 7.320,16 Euro.