Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob §
I (Sachverhalt).
Die Beteiligten streiten darüber, ob die für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 geltende Regelung zum besonderen Kirchgeld verfassungswidrig war, da das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, aber nicht in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft erhoben wurde.
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