FG Sachsen - Urteil vom 01.02.2017
2 K 1209/16
Fundstellen:
EFG 2017, 1308

FG Sachsen - Urteil vom 01.02.2017 (2 K 1209/16) - DRsp Nr. 2017/7477

FG Sachsen, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 2 K 1209/16

DRsp Nr. 2017/7477

Tenor

1.

Der Bescheid über Umsatzsteuer 2007 vom ..., zuletzt geändert am ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuern in Höhe von € ... zu berücksichtigen sind. Die Berechnung wird dem Beklagten auferlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 19% und der Beklagte 81%.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern ihrer Organgesellschaft in Anspruch nehmen kann und den Erlass von Zinsen beanspruchen kann.