FG Sachsen - Urteil vom 02.11.2017
8 K 904/17

FG Sachsen - Urteil vom 02.11.2017 (8 K 904/17) - DRsp Nr. 2018/1089

FG Sachsen, Urteil vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 8 K 904/17

DRsp Nr. 2018/1089

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006, der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2006 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 jeweils vom 17.10.2012 in der Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 24.05.2006 werden dahingehend geändert, dass der Verlustabzug bzw. der vortragsfähige Gewerbeverlust nicht nach § 8 Abs. 4 KStG bzw. nach § 10a Satz 6 GewStG, § 8 Abs. 4 KStG versagt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitig ist die Versagung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz 2006 - KStG - bzw. nach § 10a Satz 6 Gewerbesteuergesetz 2006 -GewStG-, § 8 Abs. 4 KStG.