FG Sachsen - Urteil vom 05.07.2017
6 K 384/17

FG Sachsen - Urteil vom 05.07.2017 (6 K 384/17) - DRsp Nr. 2017/12094

FG Sachsen, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 6 K 384/17

DRsp Nr. 2017/12094

Tenor

1

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH, die im Jahr 2004 gegründet wurde. Als Wirtschaftsjahr der GmbH wurde das Kalenderjahr festgelegt. Das Stammkapital befand sich in der Hand einer Anteilsinhaberin. Die GmbH erhielt im Dezember 2004 ein Darlehen in Höhe von 1.500.000,-- EUR, das als Verbindlichkeit passiviert wurde. Im Juli 2005 beschloss die Anteilsinhaberin, das Stammkapital um 37.500,-- EUR zu erhöhen und den Darlehensgeber als weiteren Gesellschafter in die GmbH aufzunehmen. Dieser brachte seine Darlehensforderung als Einlage in die Gesellschaft ein, übernahm dafür den Erhöhungsbetrag von 37.500,-- EUR als Stammkapitalanteil und leistete den verbleibenden Teil der Forderung von 1.462.500,-- EUR als Aufgeld. Das Aufgeld wurde in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt und entsprechend in den Bilanzen der Jahre ab 2005 ausgewiesen. Die bisherige Verbindlichkeit wurde im Gegenzug ausgebucht; der Bilanzposten "Verbindlichkeiten" wurde in den Bilanzen ab 2005 entsprechend gemindert.