Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend geändert, dass die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen aus Unterhaltszahlungen an die Tochter zu 100 % den Klägern zugute kommen. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG).
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an ihre mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebende studierende Tochter nach § 33a Abs. 1 EStG.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Da die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung vorlegten, schätzte der Beklagte - das Finanzamt - mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 unter Vorbehalt der Nachprüfung die Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom ..., persönlich abgegeben am ... Einspruch ein. Am ... hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Blatt 7 der Rechtsbehelfsakte).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|